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Strafrechtliche Betrachtung - Täuschung I.S.d. § 263 StGB

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB ist grundsätzlich jedes zur Irreführung bestimmte und damit der Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen dienende Gesamtverhalten. Täuschen kann man dabei sowohl ausdrücklich, konkludent sowie durch Unterlassen. Letzteres ist indes nur anzunehmen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. Für Versicherer und deren bevollmächtigten Generalargenten haben Beratungs- und Aufklärungspflichten gemäß § 6 VVG. Insbesondere, wenn diese damit werben, "ausgewiesener Experte für Pfandleiher", zu sein und auch nach eigenen Angaben behaupten 80% der Mitglieder des Pfandleiherverbands zu versichern.

Weiterhin müsste sich der Kunde über diesen Umstand irren. Ein Irrtum liegt vor bei jeder Vorstellungsabweichung des Getäuschten von den tatsächlichen Umständen der Außenwelt.

 

Eine absolute Irrenführung, Täuschung, systematisches Täuschen könnte gegeben sein, wenn zum Beispiel:

 

a. Prämie für ein nicht versichertes Interesse wissentlich vereinnahmt wird

Versicherungsvorstände oder dessen bevollmächtigte Generalagenten Kenntnis darüber haben, dass der tatsächliche Wert einer versicherten Sache (Pfand) nicht den doppelten Darlehnsbetrag als Taxe übersteigt, aber Prämie für den dreifachen Darlehnsbetrag vereinnahmen, obwohl sie für den Teil des fehlenden Interesses keinen Anspruch auf Prämie haben. Gemäß § 6 VVG ist der Versicherer bzw. dessen bevollmächtigter Generalargent verpflichtet den Kunden aufzuklären, dass gemäß § 76 S. VVG n.F. ist eine Taxenvereinbarung jedoch unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen wird in der Fachliteratur mit 10 % angenommen. Folglich für den Teil der höheren Taxe kein versichertes Interesse besteht und gemäß § 80 VVG Abs. 1 der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist die Prämie zu zahlen.

 

b. Versicherungen sich der Dienste eines Anwaltsbüros bedienen, um berechtigte Schadensleistungen nicht erbringen zu müssen

Wenn Versicherungen sich der Dienste eines Anwaltsbüros bedienen und stattdessen die Regulierung im eigenen Haus systematisch zurückbauen und auf die Bagatellfälle reduzieren, während bei den größeren Schäden, schon vorbereitet von Anwälten, diese tätig sind und Schulungen durchführen, wie man den Versicherungsnehmer im „Schadensfall“ in die Falle laufen lässt. Der Verstoß und der Betrugscharakter wird nur deutlich, wenn das System des Handelns, das systematische Praktizieren, der Fallen auf stellen. 

In der Internetveröffentlichung vom 15.2.2017 "Wir machen Meinung" berichtet Correvtive.org: "Die Anwälte helfen Seminare zu konzipieren, auf denen sie als Juristen und Vertreter der Versicherungen neben hochrangigen Richtern auf einem Podium sitzen. Man kennt sich. Die Richter erhalten dafür Nebentätigkeitshonorare in beträchtlicher Höhe, die sie bisher nicht offenlegen müssen. Das Geld für die Richter kommt mitunter vom Seminarveranstalter „Versicherungsforum“. Die Anwälte schreiben mit an wichtigen Gesetzeskommentaren zum Versicherungsrecht. Diese sind seit Jahren in der Ausbildung von Richtern an der Deutschen Richterakademie engagiert.  Dadurch wird der Eindruck erweckt, seien diese Richter durch großzügiges honorieren ihrer Verträge bzw. Vorträge auf die Seite gezogen oder zumindest „günstig“ eingestimmt, dass sie Rechtsauffassung prägen und dies Wirkung auf künftige Urteile hat."

Das ist weder mit dem Berufsbild der Rechtsanwälte vereinbart noch mit der Gewissheit der Unabhängigkeit der Justiz, noch mit dem Vertrauenscharakter, Mandatscharakter des Versicherungsvertrages, der allemal ähnlich dem Anwaltsvertrag ein Interessenwahrnehmungsvertrag ist.