Prof. Dr. Damrau Kommentar muss zu §8 PfandIV korrigiert werden – offensichtliche Fehler!
Widerspruch zur herrschenden Lehre des "versicherten Interesses"
Bezüglich der Kommentierung zu §8 Pfand IV „Versicherung“ fehlt es, nach unserer Auffassung bei den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. Damrau, an einem Rechtsgrund. Deutlich wird dies anhand der Begründungen in Absatz 7c: "...der Eindruck erweckt..." und "...der Kreditnehmer nimmt deshalb an...".
Nachfolgend zeigen wir den Widerspruch gegenüber den den Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts und insbesondere Interessenlehre des Versicherungsrechts auf, sowie Üblichkeit, welche seit der Preußischen Gesetze und Verordnungen für das Pfandleihergewerbe gilt (BGH, Aktenzeichen VII ZR 107/15). Berücksichtigt man die gültige Rechtslage, kommt man zu einem anderen Ergebnis als Prof. Dr. Damrau in seinen Ausführungen.
Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass derzeit Corona dem Verfasser nicht den Zugriff auf die Wissenschaftliche Bibliothek in Köln zulässt. Sobald dies wieder möglich ist, wird diese Ausführung ergänzt.
[Damrau]: "Die Versicherungssumme tritt nun nicht …. an die Stelle der Pfandsache."
Die Versicherungssumme kann nicht an die Stelle der Pfandsache treten. Die Versicherungssumme ist nicht gleich zu setzen mit einer Entschädigung. Der Kreditnehmer hat nicht die Pflicht, die ihm zukommende Entschädigung dafür zu verwenden, ein neues Pfand als Sicherheit für die Darlehensforderung zu stellen.
Der Erhaltungsgrundsatz des Pfandes
Die Versicherung der Pfänder gemäß § 8 PfandIV dient zum Erhalt des Pfandes. Hierbei handelt es sich um eine ständige gesetzliche Verordnung seit dem Preußischen Gesetz für das Pfandleihgewerbe vom 17.3.1881. Gemäß § 3 Abs. 6. ist zur Erhaltung des Pfandes, dieses gegen Feuer und Einbruch zu versichern. An Stelle des Pfandes als Sache, tritt der wirtschaftliche Wert des Pfandes. Dem Pfandleiher als Versicherungsnehmer steht das Verfügungsrecht über den Versicherungsanspruch zu. Folgerichtig führt Damrau aus: "Der Pfandleiher ist Inhaber des Entschädigungsanspruchs." Demzufolge hätte der Pfandgeber Anspruch auf Herausgabe des wirtschaftlichen Werts des Pfandes, nur durch Rückzahlung des Darlehens zzgl. Zinsen und Gebühren.
Bedarfsdeckung statt Zahlung einer Versicherungssumme
Bei der Feuerversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung und nicht um eine Summenversicherung. Die Schadenversicherung ist durch die Regelung geprägt, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistungen, die das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer zu zahlen hat, abhängig von der konkreten Schadenhöhe bestimmt wird. Sie bildet damit das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung ab, bei der die Versicherungsleistung den durch den Schaden entstandenen Mittelbedarf deckt. Dem Versicherungsnehmer wird bei fehlender Reinvestition wie vereinbart der Zeitwert erstattet.
[Damrau]: "In den Motiven zur PfandlV ist nur davon die Rede, dass die Versicherung ,,.. . 1 c ... dem Schutz des Verpfänders" dienen soll.4 ... (4 Amt!. Begr. zu § 8 Pfand)V, abgedr. als Anh. II.)"
Die Begründung zum §8 PfandIV ist dahin zu verstehen, dass zum Schutze des Verpfänders als Taxe nicht nur der einfache, sondern der doppelte Darlehensbetrag versichert wird. Weitere Schutzmaßnahmen sind nicht erwähnt. In die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen des Versicherungsvertrags wird nicht eingegriffen, sondern sogar bezüglich des Raubrisikos auf eine Branchenüblichkeit verwiesen.
[Damrau]: "Konsequenz: Der Pfandleiher mag seinen Verlust selbst versichern."
Versichert ist das Eigen- und Fremdinteresse
Es gibt die Vermutung der ausschliesslichen Eigenversicherung. Fremdversicherung muss vereinbart werden, ist in vielen Bedingungen vorgesehen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten gibt. Hilfreich wäre, wenn der Gesetzgeber zum Pfandrecht vorschreiben würde, dass das Interesse des Pfandgebers mitversichert werden soll. Sonst bliebt immer der konkret Fall zu betrachten. Ist es nicht mitversichert, gibt es auch nichts zu holen für den Pfandgeber. Das widerspricht wohl nicht der Absicht des Gesetzgebers.
Der Leitgedanke das Pfand zu versichern ist, dass der Pfandleiher bei Verlust der Pfandsache sich hieraus nicht befriedigen kann und deshalb zur Erhaltung dieses versichert. Das Eigeninteresse am wirtschaftlichen Wert des Pfandes besteht aus dem Darlehen, sowie den Zinsen und Gebühren. Die Ursprünge des §8 PfandIV, -Versicherung zum doppelten Darlehnsbetrag-, werden in dem Kommentar zum Preußischen Pfandleihgesetz unter Berücksichtigung der außerpreußischen Gesetze. (Verlag: De Gruyter; |; Jahr: 1929/2020) erläutert. Die damalige Landesverordnung in Hamburg beinhaltet die Pflicht, dass zum Erhalt des Pfandes, dieses gegen Feuer und Einbruch zum doppelten Darlehnsbetrag zu versichern ist. Diese Regelung betraf das damalige öffentliche Leihamt. Das Leitmotiv kann nur das öffentliche Interesse am Erhalt des wirtschaftlichen Wertes des Pfandes gewesen sein. Vordergründig das kommunale Interesse der Hansestadt Hamburg, bei Verlust des Pfandes durch Darlehnsausfall den Mittelbedarf abzusichern, um den entstandenen Vermögensschaden abzudecken. Als weiteres Motiv sollte auch das Fremdinteresse des Pfandgebers am wirtschaftlichen Wert des Pfandes, versichert werden. Im Regelfall wird der Pfandleiher immer mindestens mit 50% des Pfandwerts, das Pfand beleihen. Folglich ist der wirtschaftliche Wert des Pfandes, in der Regel, mit einer Taxe zum doppelten Darlehnsbetrag gedeckt. An einer höheren Taxe fehlt es an einem versicherten Interesse, heute wie damals.
Im Kommentar zum Preußischen Pfandleihgesetz von 1929 wird ausdrücklich auf die Bedarfsdeckung hingewiesen, das dem Pfandgeber nur der wirtschaftliche Schaden zu erstatten ist.
Die Kosten der Versicherung wurden in der Gebührenordnung festgelegt. Mit den Gebühren soll der Aufwand des Pfandleihers, mit der Darlehnsgewährung, auch die Versicherung des Eigeninteresses, abgegolten werden. Wenn der Verpfänder nur ein geringes Darlehen benötigt, aber eine recht wertvolle Sache verpfändet, um Zinsen und Kosten zu sparen, so ist eine Höherversicherung nicht in den zu zahlenden Gebühren enthalten. Konsequenz: Der Pfandgeber mag sein Pfand selbst höher versichern.
Das Sacherhaltinteresse ist der Wert des Pfandes und somit der zu ersetzende versicherte Vermögensschaden. Ein weiterer wirtschaftlicher Schaden entsteht dem Pfandleiher durch Ausfall von Zinsen und Gebühren. Diese werden im Versicherungsvertrag üblicherweise als Kostenposition zusätzlich mitversichert.
[Damrau]: "Es handelt sich damit um eine sog. Schadensversicherung für fremde Rechnung"
Hierzu verweise ich auf die Lehre des versicherten Interesses in der Sachversicherung: An einer Sache können verschiedene Interessen nicht nur des Eigentümers, sondern mehrerer Personen bestehen. Der Versicherungsfall führt zu unterschiedlichen Ansprüchen bei den einzelnen „Interessenten“. Folglich erhält jeder sein versichertes Interesse. Die Ausführung, dass es sich um eine reine Fremdversicherung handeln soll und der Verpfänder, ohne Rückzahlung des Darlehns, auch das Interesse des Pfandleihers erhält, findet im Versicherungsrecht keine Stütze. Es handelt sich zunächst um eine Eigenversicherung des Pfandleihers. Es kann sich auch um eine Versicherung von fremden Interessen an fremden ( beliehenen) Sachen für eigene Rechnung handeln. Der Anspruch des mitversicherten Pfandgebers ergäbe sich dann im Innenverhältnis in Höhe seines versicherten Interesses.
Der Begriff des Interesses, bezeichnet nach der herrschenden Lehre, die Rechtsbeziehung einer Person zu einem Vermögensgut, dessen Beeinträchtigung ihr einen wirtschaftlichen Nachteil bringt. Es ist der für möglich gehaltene Vermögensnachteil. Man geht dabei von der Sache weg, steigt eine Abstraktionsstufe empor und schafft für diese verschiedenen Rechtsbeziehungen einen gemeinsamen Oberbegriff.
Hierzu verweise ich auch auf den BGH, Urteil vom 16.03.1994, IV ZR 282/92.
[Damrau]: "Der Pfandleiher hat also eine Schadensversicherung im fremden Interesse … abzuschließen."
Gemäß §8 PfandIV ist nur der Abschluss einer Versicherung zum doppelten Darlehnsbetrag gefordert. Folglich wird der Bedarf für das Eigen- und Fremdinteresse gedeckt. Weitere Regelungen wurden nicht getroffen, sondern auf die Üblichkeit verwiesen. Folglich gelten die Regelungen des VVGs und der Versicherungsbedingungen.
[Damrau]: "Wenn der Versicherungsvertrag des Pfandleihers über den Mindestumfang des § 8 PfandlV hinausgeht und er dieses nicht in seinen AGB dem Kreditnehmer bekannt gegeben hat (z.B. "die Sache ist zum dreifachen Darlehenswert versichert"), so versichert der Pfandleiher insoweit sein eigenes Interesse."
Sollte der Wert des Pfandes den doppelten Darlehnsbetrag übersteigen, so ist das versicherte Interesse höher als die versicherte Taxe. Die Taxe kann entsprechend angepasst werden. Für eine grundsätzliche Erhöhung der Taxe auf den dreifachen Darlehnsbetrag dürfte im Regelfall ein versichertes Interesse fehlen, da Pfänder, im Regelfall, über 50% des Wertes beliehen werden.
Beachtet werden sollte auch die Regelungen des § 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse Abs. 1; „..Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet…“, und Abs. 3; „Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig;“
In §§ 74-87 VVG n. F. spiegeln sich weiterhin das Leitbild der Schadensversicherung wider und zielen prinzipiell auf die Bedarfsdeckung ab. Trotz Lockerung des Bereicherungsverbots, kann es jedoch nicht zur Folge haben, dass völlig freie Summenvereinbarungen, wie zum Beispiel „doppelter oder auch dreifacher Darlehnswert“, ausgehandelt werden können.
Zusammenfassung - Widersprüche der Damrau-Kommentierung
Herr Prof. Dr. Damrau ist kein Gesetzgeber, sondern er darf nur kommentieren.
Der Widerspruch in Damraus Ausführungen wird deutlich, so dass die Schadensleistung mit dem doppelten Darlehnsbetrag komplett an den Pfandgeber gezahlt werden muss und der Pfandleiher seinen Verlust selbst abzusichern hat. Üblicherweise werden Pfänder mit mindestens 50% Ihres Wertes beliehen. Der Versicherer erstattet aber, auf Grund der Regelungen im VVG und seiner Bedingungen, nur den tatsächlichen Wert des Pfandes (doppelter Darlehnsbetrag). Das Darlehn selbst ist keine versicherte Sache. Folglich könnte der Pfandleiher seinen Verlust nicht absichern!
Dier gewichtigsten Kritikpunkte:
- Die Versicherungssumme ist nicht gleich zu setzen mit einer Entschädigung.
- Die herrschende Interessenlehre wurde unzureichend berücksichtigt.
- Der BGH (Aktenzeichen VII ZR 107/15) zur Üblichkeit für Versicherung auf fremde Rechnung wurde nicht berücksichtigt.
- Das Leitbild der Schadensversicherung als Bedarfsdeckung wurde nicht berücksichtigt.
- Die geltende Vermutung der Eigenversicherung wurde nicht berücksichtigt.
- § 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse wurde nicht berücksichtigt.
- Die Ausführungen von Herrn Damrau finden auch im Schuldrecht keine Stütze.
Stattdessen stützt sich Damrau auf folgende Begründung:
- Absatz 7c: "...der Eindruck erweckt..."
- ...der Kreditnehmer nimmt deshalb an...".
- „Konsequenz: Der Pfandleiher mag seinen Verlust selbst versichern."
Nach unserer Auffassung ist dies eine äußerst schwache Stütze, um zu Damraus Ergebnis zu gelangen.
Herr Prof. Dr. Damrau sollte nach dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht seine Quellen Nachweise offenlegen. Ebenso anhand meiner Stellungnahme seine Erwägungen überprüfen und wenn er bei seiner Auffassung bleiben sollte, auch begründen. Von einem Professor kann durchaus erwartet werden, dass ihm die Grundzüge der wissenschaftlichen Arbeit geläufig sind und er auch danach handelt.
Vorstandsantwort der Dialog zum "dreifachen Darlehnsbetrag"
Die Dialog Versicherung vereinnahmt Prämie für ein nicht versichertes Interesse!
Die Pfandleiher sind aus der Historie mehrheitlich bei der Dialog Versicherung versichert. Auch wird auf einen ausgewiesenen Versicherungsexperten für Pfandleiher hingewiesen. Zwischenzeitlich hat sich auch der Vorstand der Dialog (Generali) Versicherung zu diesem Thema, "Damrau-Kommentars/Erhöhung "dreifacher Darlehnsbetrag", zu folgender Anfrage eines Pfandleihers, geäußert:
"Daher benötigen wir Ihre explizite Bestätigung, dass das Darlehen selbst im Schadensfall ebenfalls eine erstattungspflichtige Leistung an den Pfandleiher durch Ihre Versicherung darstellt."
[Vorstandsantwort der Dialog]
„Unserem Versicherungsnehmer antworten wir gerne. Aus diesem Grund, bestätigen wir Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes wie folgt:
Der Versicherungsschutz besteht zum dreifachen Darlehnsbetrag, dass heißt
- Zum einfachen Darlehnsbetrag ausschließlich für den Versicherungsnehmer/ Pfandleiher
- Zum doppelten Darlehnsbetrag für den Verpfänder“
Schön, dass der Vorstand der Dialog Versicherung seinen Versicherungnehmern antwortet. Was hat dieser eigentlich erklärt, bestätigt bzw. genehmigt?
Diese Aussage kann einen falschen Eindruck zu den eigentlichen Regelungen dieses Pfandleiher-Versicherungsvertrags erwecken. Das Darlehn selbst ist keine versicherte Sache und folglich auch keine erstattungspflichtige Leistung. Gemäß der Vertragsbedingungen für Pfandleiher (Dialog), beschränkt sich die Leitungspflicht auf die Höhe des Pfandwertes vor dem Schadenseintritt. Hierzu verweise ich auf:
-
„ersetzt werden… der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls“
-
Gemäß § 76 S. VVG n.F. ist eine Taxenvereinbarung jedoch unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen wird in der Fachliteratur mit 10 % angenommen.
-
In 3. Abs. 2 Besondere Bedingungen für das Pfandkreditgewerbe ist vereinbart: „ Nach Feststellung der Ersatzpflicht und der Schadenshöhe durch den Versicherer….die Entschädigung …. ausgezahlt.“
Folglich fehlt es bei Pfändern, die über 50% des Wertes beliehen sind, an einem versicherten Interesse zur Erhöhung der Taxe, vom 2-fachen auf den 3-fachen Darlehnswert. Der § 80 VVG regelt:
- Abs. 1; „…Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet…“, und
- Abs. 3; „Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig;“
Wo kein versichertes Interesse besteht, auch keine Leistungspflicht durch den Versicherer gegeben ist und dem auch keine Pflicht zu Prämienzahlung zusteht. Wieso wird der Pfandleiher mit einer 50% höheren Prämie belastet?
Der Versicherer hat Aufklärungspflichten gemäß §6 VVG. Laut den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft, darf ein Versicherungsnehmer, auch nicht wissentlich, im Irrtum über Vertragsinhalte und Leistungen gehalten werden. Diesem Pfandleiher habe ich empfohlen, diese Vorstandserklärung zu nutzen, um durch eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde „Bafin“, bezüglich des Damrau Kommentars „Absicherung dreifacher Darlehnsbetrag“, Rechtsklarheit zu erhalten.
Bedauerlicherweise wurde von anderer Seite eine Klärung durch die Aufsichtsbehörde „Bafin“ verhindert. Über 50% höhere Prämien und auch Provisionseinnahmen freuen sich Versicherer und Vermittler!
Problematik des branchenüblichen Versicherungsschutzes für fremde Rechnung. (BGH Az. VII ZR 107/15)
Vorsicht! Hier könnte zum Nachteil der Pfandleiher eine neue Branchenüblichkeit geschaffen werden
Gemäß der BGH Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 107/15) wird auf den branchenüblichen Versicherungsschutz für fremde Rechnung abgestellt. Auch hat dieser den Begriff „Branchenüblichkeit“ definiert. Diese Üblichkeit wurde bereits schon im Pfandleiher Kommentar von 1929 bereits beschrieben. Nun aber, hat eine Großzahl von Pfandleihern Ihren Versicherungsschutz, wie vom Dialog-Vorstand dargestellt, angepasst. Folglich könnte hierdurch eine neue Branchenüblichkeit der Pfandleiher-Versicherung geschaffen werden. Was sicherlich nicht im Sinne der Pfandleiher sein kann.
Könnte die Kommentierung des §8 PfandIV Teil eines perfiden Plans sein?
Welcher Quellen hat sich Prof. Dr. Damrau bedient?
In der Internetveröffentlichung vom 15.2.2017 "Wir machen Meinung" berichtet Correvtive.org, unter ausdrücklicher Benennung der BLD-Anwälte, dass diese ein ganzes Rechtsgebiet beeinflussen:
"Die Kölner Kanzlei Bach Langheid Dallmayr (BLD) vertreten nach eigenen Angaben 70% der Versicherungskonzerne. Deren Juristen sind hoch spezialisiert, schreiben an den massgeblichen Kommentaren mit und kennen sich im Versicherungsrecht oft besser aus als Richter. Kritiker befürchten, dass die Kanzlei ein ganzes Rechtsgebiet beeinflusst – zum Nachteil von Verbrauchern.
In Köln, dem bedeutendsten Standort der Versicherungsbranche in Deutschland, befinden sich zwei der größten Hochschul-Institute für Versicherungsrecht. BLD ist an beiden Unis in den Fördervereinen aktiv. An der Uni Köln organisiert die Kanzlei regelmäßig einen Jour Fixe für Versicherungsrecht mit, zu dem auch hochrangige Richter eingeladen werden. BLD-Anwälte treten auch als Dozenten auf. An der TH Köln, Institut für Versicherungswesen, ist Dr. Dirk Günther, Partner der BLD Anwaltskanzlei, zuständiger Professor für den Sachversicherungsbereich."
Professoren der unterschiedlichen Lehrstühle tauschen sich aus und arbeiten zusammen. Haben Professoren, die der BLD-Kanzlei nahestehen, bei dem Kommentar zu §8 PfandIV "Versicherung" mitgewirkt?
Hat der Dialog Vorstand seine Stellungnahme selbst verfasst oder nach Rücksprache seiner, womöglich externen, juristischen Abteilung (Anwälte)?
Im Ergebnis führen das Kommentar und diese Ausführungen des Dialog Vorstands zu einer erhebliche Rechtsunsicherheit zum Nachteil der Pfandleiher. Durch die Versicherung des Pfandes zum dreifachen Darlehnsbetrag erhöht sich die Versicherungsprämie um 50%. Wer nicht zusätzlich zahlt muss befürchten, dass er auf Grund der Rechtsunsicherheit im Schadensfall, seine Ansprüche nicht durchsetzen kann.
In Ihrer Ausgabe Mai 2018 berichtet die Zeitschrift "Impulse" zur Schadensregulierung. "Druck durch Anwälte":
"Ansprüche anzweifeln, Versicherte hinhalten, Auszahlungen verweigern – Anwälte, Berater und Makler beobachten seit Jahren die Tendenz
Bräuchle hegt einen Verdacht, was das Ziel einer solchen Praxis sein könnte: „So sollen die Versicherten mürbe gemacht werden.“ Viele seien dann bereit, in einem juristischen Vergleich eine Zahlung weit unter dem tatsächlichen Schaden zu akzeptieren."
In der Mitteilung des Pfandleiherverbands an seine Mitglieder, wird von einer juristischen Bewertung abgesehen, weil dies zu umfangreich und komplex wäre. Letzendlich es darauf ankommt, wie ein Gericht die Sache beurteilt. Den Mitgliedern wird dringend geraten, umgehend die eingedeckte Pfandleiherversicherung dahingehend zu prüfen.
Zumindest wurde die Problematik der Argumentation im Kommentar schon vor einem Schadensfall erkannt und nicht erst bei der gerichtlichen Durchsetzung einer beanspruchten Schadesleistung.
[Quelle] https://correctiv.org/aktuelles/justiz-polizei/2017/02/15/wir-machen-meinung/
Damraus Auffassung führt im Schadensfall zum Absurdum
Dennoch dürfen unkalkulierbare Folgen für den Pfandleiher nicht unterschätzt werden
Die Auffassung von Damrau hat zur Konsequenz, dass die Gefahr besteht, dass im Schadensfall das Darlehen des Pfandleiher nicht versichert ist und er es auch nicht durch Aufrechnung realisieren kann, sodass er dieses „verlieren“ und damit in Höhe des jeweiligen Darlehens einen Schaden erleiden würde.
Dies könnte bei der Schadensregulierung zur Folge haben, dass nur der Bedarf des Pfandgebers, Wert des Pfandes abzüglich Darlehn, erstattet wird. Das Darlehn selbst ist keine versicherte Sache und somit auch nicht Erstattungspflichtig. Auch bei Erhöhung der Taxe auf den dreifachen Darlehnsbetrag wird das Darlehn selbst nicht erstattungspflichtig.
Auf Empfehlung, haben viele Pfandleihern bei der Dialog Versicherung nun die versicherte Taxe, auf den dreifachen Darlehnsbetrag angehoben, um sicherzustellen, dass sie im Schadensfall auch das Darlehn erstattet bekommen. Hieraufhin bestätigte der Dialog Vorstand, den Umfang des Versicherungsschutz zum einfachen Darlehnsbetrag ausschließlich für den Versicherungnehmer / Pfandleiher und zum doppelten Darlehnsbetrag für den Verpfänder.
Beim Lesen der vertraglichen Regelungen der Dialog wird der Widersinn deutlich:
- Das Darlehn als solches ist keine versicherte Sache, folglich auch nicht erstattungspflichtig. Eine Regelung, wonach dieses erstattungspflichtig wird, konnten wir nicht erkennen.
-
Gemäß § 76 S. VVG n.F. ist eine Taxenvereinbarung jedoch unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen wird in der Fachliteratur mit 10 % angenommen.
-
„ersetzt werden… der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls“
- In 3. Abs. 2 der Besondere Bedingungen für das Pfandkreditgewerbe ist vereinbart: „ Nach Feststellung der Ersatzpflicht und der Schadenshöhe durch den Versicherer….die Entschädigung …. ausgezahlt.“
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe 30/2015 "Verunsichert":
"Versicherer können sehr kreativ sein, wenn es um die Auslegung des Kleingedruckten in den Verträgen geht. Und um die Begründungen, warum sie im Streitfall keine Verantwortung tragen."
Unter Bezug auf diese Kommentierung, eröffnet sich für Anwälte, welche mit der Schadensabwehr betraut sind, eine weitere Möglichkeit des Bestreitens, Leugnens und Dementierens.
Kohlhammer Verlag sollte die Ausführungen zu §8 PfandIV im Kommentar richtigstellen
Wirklichkeitsverzerrende Ausführungen durch Prof. Dr. Damrau
Nach Rücksprache mit dem Lektorat des Kohlhammer Verlags, wollen diese durchaus unsere Ausführung zukünftig berücksichtigen und Kontakt mit Herrn Damrau diesbezüglich aufgenommen werden. Letzteres halten wir für sinnvoll, da junge Professoren schon bereit stehen, den Sachverhalt richtig darzustellen und für die Fachpresse einen Aufsatz zu veröffentlichen. Auch wären diese bereit, den §8 PfandIV zu kommentieren.
Nach unserer Auffassung fehlt es an Herrn Prof. Dr. Damraus Kommentar zu §8 PfandIV an einer gründlichen Recherche und Vollständigkeit von Quellen, mit der Folge eines wirklichkeitsverzerrenden Ergebnisses. Wir halten die Mängel der Ausführung für so gewichtig, dass der Kohlammer Verlag ausgelieferte Exemplare zurückrufen und vernichten sollte.
Klarheit nur durch eigenerstellte Assecuradeur Haftungspolice
Wer es ehrlich meint, der schafft auch klar, verständlich, niedergeschriebene Regelungen
Im Rahmen dieser Haftungspolice haftet der Versicherer, innerhalb der vereinbarten Regelungen und Maxima, für das Pfand (Interesse Pfandgeber) und dem Eigeninteresse (Zinsen, Gebühren, und „Darlehen“) mindestens mit dem doppelten Darlehnsbetrag. Der Pfandleiher kann, frei wählbar, die Haftungssumme bis zum dreifachen Darlehnsbetrag erhöhen, um eventuelle Unterdeckungen vorzubeugen.
Ergänzend konnten wir die Kostenübernahme, für die - Abwehr oder Erstattung -, für Ansprüche aus dem §8 PfandIV kostenneutral in unserem speziellen Pfandleiher Haftpflichtversicherungskonzept vereinbaren. Dieses deckt Ansprüche, die nicht ausreichend durch die Versicherung, gemäß §8 PfandIV, zum doppelten Darlehnsbetrag gedeckt sind, auch die Eigenschäden des Darlehnsverlustes, sowie Zinsen und Gebühren ab.