Damraus Auffassung führt im Schadensfall zum Absurdum
Dennoch dürfen unkalkulierbare Folgen für den Pfandleiher nicht unterschätzt werden
Die Auffassung von Damrau hat zur Konsequenz, dass die Gefahr besteht, dass im Schadensfall das Darlehen des Pfandleiher nicht versichert ist und er es auch nicht durch Aufrechnung realisieren kann, sodass er dieses „verlieren“ und damit in Höhe des jeweiligen Darlehens einen Schaden erleiden würde.
Dies könnte bei der Schadensregulierung zur Folge haben, dass nur der Bedarf des Pfandgebers, Wert des Pfandes abzüglich Darlehn, erstattet wird. Das Darlehn selbst ist keine versicherte Sache und somit auch nicht Erstattungspflichtig. Auch bei Erhöhung der Taxe auf den dreifachen Darlehnsbetrag wird das Darlehn selbst nicht erstattungspflichtig.
Auf Empfehlung, haben viele Pfandleihern bei der Dialog Versicherung nun die versicherte Taxe, auf den dreifachen Darlehnsbetrag angehoben, um sicherzustellen, dass sie im Schadensfall auch das Darlehn erstattet bekommen. Hieraufhin bestätigte der Dialog Vorstand, den Umfang des Versicherungsschutz zum einfachen Darlehnsbetrag ausschließlich für den Versicherungnehmer / Pfandleiher und zum doppelten Darlehnsbetrag für den Verpfänder.
Beim Lesen der vertraglichen Regelungen der Dialog wird der Widersinn deutlich:
- Das Darlehn als solches ist keine versicherte Sache, folglich auch nicht erstattungspflichtig. Eine Regelung, wonach dieses erstattungspflichtig wird, konnten wir nicht erkennen.
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Gemäß § 76 S. VVG n.F. ist eine Taxenvereinbarung jedoch unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen wird in der Fachliteratur mit 10 % angenommen.
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„ersetzt werden… der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls“
- In 3. Abs. 2 der Besondere Bedingungen für das Pfandkreditgewerbe ist vereinbart: „ Nach Feststellung der Ersatzpflicht und der Schadenshöhe durch den Versicherer….die Entschädigung …. ausgezahlt.“
Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe 30/2015 "Verunsichert":
"Versicherer können sehr kreativ sein, wenn es um die Auslegung des Kleingedruckten in den Verträgen geht. Und um die Begründungen, warum sie im Streitfall keine Verantwortung tragen."
Unter Bezug auf diese Kommentierung, eröffnet sich für Anwälte, welche mit der Schadensabwehr betraut sind, eine weitere Möglichkeit des Bestreitens, Leugnens und Dementierens.