Der Versicherungsvertrag ist ein "Vertrauensvertrag"
Wieso Versicherer in Schadensleistungen investieren sollten und nicht in die Abwehr der Schäden durch Anwälte
Umsatz- und Gewinnsteigerung durch Schadensleistungen
Während ein normales, gewinnmaximierendes Unternehmen materielle Anreize erhält, die Kosten zu senken, ist es bei Versicherungen gerade umgekehrt; je höher die Kosten, umso höher die Umsätze, umso höher der Gewinn. Die Kosten der Versicherungen bestehen aber aus den Schäden der Versicherten und den Verwaltungskosten. Mit steigenden Schäden steigen die Prämien und somit Umsätze und Gewinne. Die Aufgabe der Versicherungsbetriebswirte ist es, Schadensleistungen zu erbringen und eine bedarfsgerechte Prämie zu vereinnahmen. Dies schafft Vertrauen und die Bereitschaft auch höhere Prämien zu bezahlen. Die Vermittlercourtage verhält sich zur Prämie linear. Wo Schäden gezahlt werden, steigt die Prämie und somit auch die Courtage. Auch werden keine Anwälte benötigt und folglich ergeben sich keine potenzielle Abrechnungsquellen für Anwälte nach RVG, von welchen Anwälte leben.
Sollten Anwälte für Versicherer Schäden abwehren, verlieren die Versicherungsnehmer das Vertrauen, sparen an der Prämie oder versichern ihr Risiko nicht mehr. Sollten sie keine Schadensleistung erhalten, gibt es keine Wiederbeschaffung und auch nichts mehr zu versichern. Ein Versicherungsunternehmen wird systematisch abgebaut, was zur Unwirtschaftlichkeit und somit zwangsweise zur Fremdübernahme des Unternehmens führen kann.
Versicherungsbetriebswirte vertreten die Auffassung, dass jedes Risiko versichbar ist, wenn die hierfür zu entrichtende Prämie ausreichend kalkuliert wurde und auch vereinnahmt wird. Unter dem Gesichtspunkt „Vertrauensgut“ ist es notwendig, bei unzureichender Prämie, das Risiko abzulehnen bzw. zu kündigen und nicht dem Versicherungsnehmer im Glauben der richtigen Versicherung zu belassen, um dann aber den Schaden abzuwehren.
Der einfach und kurzfristig denkende Betriebswirt bzw. Vorstand, wird, - mangels versicherungstechnisches Wissen -, sehr empfänglich für sie Senkung der Schadenskosten sein. Dieser wird auf Grund der Kostensenkung zwar kurzfristig einen höheren Gewinn erzielen, aber gleichzeitig dem Umsatz senken und damit das Versicherungsunternehmen abwirtschaften.
Der Richter Sacha Piontek, am OLG Hamm, hat in einem Vortrag die Frage in den Raum gestellt:
“Ob es mit Bezug zu dem Vertrauensgut Versicherung zulässig ist, dass alle zivilprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden?”
Diese Frage ist durchaus mit „nein“ zu beantworten, da es sich bei der Versicherung um ein Vertrauensgut handelt. Der Versicherungsnehmer hat treu die Prämie gezahlt, um im Schaden zügig die vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung, auf die er angewiesen ist, zu erhalten. Zweck der Versicherung ist es, ihn von ungeplanten Ausgaben frei zu stellen, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden.
https://www.mwv-seminare.de/referent-324-Sascha+Piontek.html
„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ heißt ein Aufsatz von Piontek (r+s 2016, 335) der sich damit befasst, inwiefern Versicherungsunternehmen durch Rücknahme von Rechtsmitteln oder der Abgabe von Anerkenntnissen Urteile des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Rechtsfragen vermeiden.
Piontek beobachtet in der Praxis die zunehmende Tendenz, wonach Versicherer obergerichtliche Rechtsprechung zu bestimmten Fragen vermeiden, weil sie für sie nachteilige Entscheidungen vermeiden wollen. So legen Versicherer zugelassene Revisionen nicht ein (z.B. gegen die Lasik-Entscheidung des LG Dortmund vom 05.10.2006 (Az.: 2 S 17/05) oder lassen Anerkenntnisurteile ergehen (z.B. BGH, 16.09.2009, Az.: IV ZR 3/09 - Anmerkungen Kessal-Wulf). Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, stellte der Gesetzgeber 2014 den Zustand der ZPO von 2001 wieder her, indem er Anerkenntnisurteile nur noch auf Antrag des Klägers zulässt (§ 555 Abs. 3 ZPO) und die Revision nach der mündlichen Verhandlung nicht ohne Einwilligung des Revisionsgegners zurück genommen werden kann (§ 565 ZPO).
Für Piontek gehen diese Regelungen nicht weit genug. So können die Versicherer weiterhin bis zur mündlichen Verhandlung ihre Revision zurücknehmen, was sie in der Praxis auch tun. Und eine Zustimmung zum Anerkenntnis wird der einzelne Versicherungsnehmer in aller Regel geben, denn es gehe ihm ja um seinen eigenen Anspruch und nicht um eine Rechtsfortbildung für die Gemeinschaft und das Risiko eines für ihn ungünstigen Urteils wird er angesichts des vollen Anerkenntnisses in aller Regel nicht eingehen, meint der Autor. Sein Anwalt müsste ihm zur Annahme des Anerkenntnisses zudem strengstens raten, um einer Haftung aus dem Weg zu gehen. Die Rechtsprechung reagiere darauf zuweilen mit Vorträgen, in denen Richter diejenigen Gründe aufzeigen, die bei einem Urteil herangezogen worden wären (z.B. Felsch, r+s 2014, 313; ders. R+s 2016, 321). Damit ist laut Piontek oft eine ähnliche Wirkung auf die Instanzrechtsprechung verbunden wie mit einem echten BGH-Urteil (z.B. OLG Schleswig, 19.02.2015, Az.: 16 U 99/14).
Pflicht der Versicherer
berechtigte Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen.
Abschließend meint Piontek, dass sich Versicherer nicht immer auf ihre Pflicht zur Wahrung des Geldes der Solidargemeinschaften aller Versicherten berufen sollten, sondern stattdessen ihre Pflicht wahrzunehmen haben, berechtigte Ansprüche der Versicherungsnehmer zu befriedigen.
Nichtanwendung höchstrichterliche Rechtsprechung und Vertragsvereinbarungen
Die Frage ist dahingehend zu ergänzen, ob es zulässig ist, dass höchstrichterliche Rechtsprechung und Vertragsvereinbarungen im Schadenfall nicht angewendet werden. Das ist in der Tat eine Frage für die Aufsicht.