Erklärung des Vorstand der Dialog zum "dreifachen Darlehnsbetrag"
Die Dialog Versicherung vereinnahmt Prämie für ein nicht versichertes Interesse!
Die Pfandleiher sind aus der Historie mehrheitlich bei der Dialog Versicherung versichert. Auch wird auf einen ausgewiesenen Versicherungsexperten für Pfandleiher hingewiesen. Zwischenzeitlich hat sich auch der Vorstand der Dialog (Generali) Versicherung zu diesem Thema, "Damrau-Kommentars/Erhöhung "dreifacher Darlehnsbetrag", zu folgender Anfrage eines Pfandleihers, geäußert:
"Daher benötigen wir Ihre explizite Bestätigung, dass das Darlehen selbst im Schadensfall ebenfalls eine erstattungspflichtige Leistung an den Pfandleiher durch Ihre Versicherung darstellt."
[Vorstandsantwort der Dialog]
„Unserem Versicherungsnehmer antworten wir gerne. Aus diesem Grund, bestätigen wir Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes wie folgt:
Der Versicherungsschutz besteht zum dreifachen Darlehnsbetrag, dass heißt
- Zum einfachen Darlehnsbetrag ausschließlich für den Versicherungsnehmer/ Pfandleiher
- Zum doppelten Darlehnsbetrag für den Verpfänder“
Schön, dass der Vorstand der Dialog Versicherung seinen Versicherungnehmern antwortet. Was hat dieser eigentlich erklärt, bestätigt bzw. genehmigt?
Diese Aussage kann einen falschen Eindruck zu den eigentlichen Regelungen dieses Pfandleiher-Versicherungsvertrags erwecken. Das Darlehn selbst ist keine versicherte Sache und folglich auch keine erstattungspflichtige Leistung. Gemäß der Vertragsbedingungen für Pfandleiher (Dialog), beschränkt sich die Leitungspflicht auf die Höhe des Pfandwertes vor dem Schadenseintritt. Hierzu verweise ich auf:
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„ersetzt werden… der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls“
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Gemäß § 76 S. VVG n.F. ist eine Taxenvereinbarung jedoch unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt. Ein erhebliches Übersteigen wird in der Fachliteratur mit 10 % angenommen.
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In 3. Abs. 2 Besondere Bedingungen für das Pfandkreditgewerbe ist vereinbart: „ Nach Feststellung der Ersatzpflicht und der Schadenshöhe durch den Versicherer….die Entschädigung …. ausgezahlt.“
Folglich fehlt es bei Pfändern, die über 50% des Wertes beliehen sind, an einem versicherten Interesse zur Erhöhung der Taxe, vom 2-fachen auf den 3-fachen Darlehnswert. Der § 80 VVG regelt:
- Abs. 1; „…Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet…“, und
- Abs. 3; „Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig;“
Wo kein versichertes Interesse besteht, auch keine Leistungspflicht durch den Versicherer gegeben ist und dem auch keine Pflicht zu Prämienzahlung zusteht. Wieso wird der Pfandleiher mit einer 50% höheren Prämie belastet?
Der Versicherer hat Aufklärungspflichten gemäß §6 VVG. Laut den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft, darf ein Versicherungsnehmer, auch nicht wissentlich, im Irrtum über Vertragsinhalte und Leistungen gehalten werden. Diesem Pfandleiher habe ich empfohlen, diese Vorstandserklärung zu nutzen, um durch eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde „Bafin“, bezüglich des Damrau Kommentars „Absicherung dreifacher Darlehnsbetrag“, Rechtsklarheit zu erhalten.
Bedauerlicherweise wurde von anderer Seite eine Klärung durch die Aufsichtsbehörde „Bafin“ verhindert. Über 50% höhere Prämien, und auch Provisionseinnahmen, freuen sich Versicher und Vermittler!